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Urteil gewerbliche Zwischenvermietung von Wohnraum


Schlagworte

gewerbliche Zwischenvermietung von Wohnraum; Zwischenvermieter; Untermieter; Kündigungserklärung

Leitsätze

1. Bei gewerblicher Zwischenvermietung von Wohnraum gibt die Be-endigung des Hauptmietverhältnisses alleine, sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten, dem Zwischenvermieter noch kein berechtigtes Interesse i. S. von § 564 b Abs. 1 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses mit seinem Mieter (Untermieter).

2. Macht der Vermieter/Eigentümer berechtigten Eigenbedarf i. S. von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Zwischenvermieter geltend und wurde dies dem Untermieter in der Kündigungserklärung des Zwischenvermieters ordnungsgemäß dargelegt, so kann sich der Mieter (Untermieter) dem Zwischenvermieter gegenüber nicht auf den ihm formal zustehenden Mieterschutz berufen.

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