Urteil Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Heizung; Heizung/Feuchtigkeitsschäden; Dachwohnung/Feuchtigkeitsschäden; Lüftung/Feuchtigkeitsschäden; Wärmedämmung/Feuchtigkeitsschäden; Schwarzpilz/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Lüftung; Feuchtigkeitsschäden/Dachwohnung; DIN-Normen/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/DIN-Normen; Mieterverhalten/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Mieterverhalten
Leitsatz
Ist ein Haus nach anerkannten Regeln der Bautechnik errichtet worden und dringt Feuchtigkeit nicht von außen in die Mietsache ein, ist Pilzbefall infolge Feuchtigkeit kein dem Vermieter anzulastender Mangel, wenn er sich durch eine Änderung der Wohngewohnheiten mieterseits bekämpfen ließe.
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