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Urteil Eindringen von Feuchtigkeit
Schlagworte
Eindringen von Feuchtigkeit; Altbauwohnraum; Mietsenkung; Wohnungsmangel; Feuchtigkeit; Regenwasser
Leitsatz
Wenn durch vom Dach eindringendes Regenwasser die Wand eines Raumes feucht ist und Verfleckungen zeigt, ist eine Mietsenkung gem. Nr. 16 c der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Mietsenkungsgesetz zulässig.
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