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Urteil Bezugsfertigkeit
Schlagworte
Bezugsfertigkeit; Beweislast; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wiederaufbau; Wiederherstellung
Leitsatz
1. Die Bezugsfertigkeit einer Wohnung hängt objektiv von der Beschaffenheit der Räume und subjektiv von der Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten ab; an beiden Merkmalen sind Eignung und Zumutbarkeit zu messen.
2. Die Behörde ist beweispflichtig, daß eine Wohnung dem Anwendungsbereich der AMVOB unterliegt.
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