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Urteil Bezugsfertigkeit


Schlagworte

Bezugsfertigkeit; Beweislast; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wiederaufbau; Wiederherstellung

Leitsatz

1. Die Bezugsfertigkeit einer Wohnung hängt objektiv von der Beschaffenheit der Räume und subjektiv von der Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten ab; an beiden Merkmalen sind Eignung und Zumutbarkeit zu messen.

2. Die Behörde ist beweispflichtig, daß eine Wohnung dem Anwendungsbereich der AMVOB unterliegt.

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