Urteil Verfolgungsbedingter Vermögensverlust
Schlagworte
Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Darlegungs- und Beweislast; Schädigungstatbestand; Erbschaftsausschlagung; Verletzung rechtlichen Gehörs
Leitsätze
1. Das von dem NS-Regime erlassene „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45 f.) war wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes.
2. Die grundsätzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 REAO, dass ein Vermögensverlust verfolgungsbedingt war, greift für Erbausschlagungen nicht ein.
3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG findet auch dann Anwendung, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer „kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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