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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Insolvenzbefangenheit einer öffentlich-rechtlichen Kapitalentschädigung; Eingliederungshilfe; Häftlingsentschädigung
Leitsatz
Die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG ist ab Antragstellung übertragbar, pfändbar und der Insolvenz unterworfen.
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