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  1. V ZR 9/19 - Behandlung von Rohrleitungswärme im Wohnungseigentum
    Leitsatz: ...BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 5...
    BGH
    15.11.2019
  2. II R 29/92 - Grunderwerbsteuer; Weiteranwendung des DDR-Rechts
    Leitsatz: 1. Die im Einigungsvertrag enthaltene Anordnung der befristeten Weiteranwendung des Rechts der ehemaligen DDR auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wenn dadurch im Beitrittsgebiet vorübergehend ein höherer Grunderwerbsteuersatz galt als im übrigen Bundesgebiet. 2. Die fehlende demokratische Legitimation gesetzlicher Vorschriften der ehemaligen DDR wird für die Zeit nach dem Beitritt ersetzt durch die Anordnung des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland über ihre (befristete) Weiteranwendung. Sie sind lediglich inhaltlich am Grundgesetz zu messen. 3. Das nach dem Beitritt (befristet) weiter anzuwendende GrEStG DDR ist partielles Bundesrecht und damit revisibel im Sinne des § 118 Abs. 1 FGO. Für die Zeit vor dem Beitritt ist es wie partielles Bundesrecht zu behandeln und ebenfalls revisibel.
    BFH
    19.05.1993
  3. V ZR 214/21 - Heizkostenabrechnung bei Nutzergruppen ohne separate Wärmemengenzäh-ler
    Der Fall: .... Anders der V. Senat des BGH....
    BGH
    16.09.2022
  4. V ZR 23/96 - Besitzrecht des Nutzers; Einreden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Handelsregistereintragung der aus LPG umgewandelten Gesellschaft
    Leitsatz: a) Der Grundstückseigentümer kann auch im Herausgabeverfahren die Einreden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1) erheben und damit ein Besitzrecht des Nutzers zu Fall bringen. b) Ist eine Gesellschaft in das Handelsregister als Rechtsnachfolgerin der LPG kraft Umwandlung eingetragen (§§ 31, 34 LwAnpG), so besteht ein Beweis des ersten Anscheins, daß für die Umwandlung ein entsprechender Beschluß vorlag. Will eine Partei in einem solchen Fall geltend machen, es fehle an einer identitätswahrenden Umwandlung, so muß sie dazu konkrete Tatsachen vortragen.
    BGH
    31.07.1997
  5. V ZR 214/04 - Grundbucheintrag, materiell-formellrechtliche Erklärungen, Rechtsänderung
    Leitsatz: a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist.b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben. c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entgegen.
    BGH
    20.01.2006
  6. V ZR 282/19 - Beschlusskompetenz zur Änderung des Verteilungsmaßstabes für den Warmwasserverbrauch
    Leitsatz: 1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar. 2. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.
    BGH
    02.10.2020
  7. V ZR 178/19 - Rechtsfolgen einer ganz oder teilweise für ungültig erklärten Jahresabrechnung
    Leitsatz: 1. Werden die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt, erfasst dies zwangsläufig auch die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen; es kommt nicht darauf an, ob dies im Urteilstenor explizit ausgesprochen worden ist. 2. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen. Dieser „Vorrang der Jahresabrechnung“ gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet. 3. Wird ein Beschluss, der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG begründet, rechtskräftig für ungültig erklärt, tritt diese Wirkung zwar insofern ex tunc ein, als feststeht, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; der Schuldgrund und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigentümers entfällt aber erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beschlussanfechtungsklage stattgegeben wird, so dass bis dahin entstandene Verzugsschäden weiterhin ersetzt werden müssen.
    BGH
    10.07.2020
  8. V ZR 208/04 - Nutzungsentschädigung bei Einlassung auf Vermittlungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsverfahren, Verjährung des Nutzungsentgeltanspruchs
    Leitsatz: .... Dezember 2001 - V ZR 212/01 -, VIZ 2002, 237...
    BGH
    17.06.2005
  9. V ZR 286/18 - Vertretungsbefugnis des Verwalters im Prozess
    Leitsatz: a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. b) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich. c) Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. d) Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat. e) Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.
    BGH
    18.10.2019
  10. V ZB 204/12 - Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines bei Restitution wiedereingetragenen Grundpfandrechts
    Leitsatz: Ob die Zehn-Jahres-Frist für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts auch für nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG (i. d. bis zum 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Grundpfandrechte gilt, bleibt offen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    14.11.2013