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Urteil Dingliches Vorkaufsrecht für Familienangehörige schlägt das des Mieters
Schlagworte
Dingliches Vorkaufsrecht für Familienangehörige schlägt das des Mieters
Leitsatz
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
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