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  1. IX ZB 129/05 - Honorar und Auslagenersatz für Insolvenzverwalter
    Leitsatz: a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.
    BGH
    21.12.2006
  2. III ZR 367/16 - Amtshaftungsanspruch gegen Bezirksschornsteinfeger
    Leitsatz: Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.
    BGH
    26.04.2018
  3. BVerwG 4 C 2.05 - Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht; Splittersiedlung; Baulücke; Bebauungszusammenhang
    Leitsatz: Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.
    BVerwG
    13.07.2006
  4. V ZB 12/07 - Rechtfertigendes Missverhältnis zur Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: 1. Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. 2. Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. 3. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152 a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
    BGH
    15.11.2007
  5. IX ZR 103/17 - Aufrechnung und Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage grundsätzlich nach dem Recht des Ortes des Insolvenzgerichts, Firmenbestattung
    Leitsatz: 1. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. 2. Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich bestehende Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzgläubigers aus einem anderen Grund als dem einer Insolvenzanfechtung einschränkt. 3. In diesem Fall ist maßgeblich, ob der Insolvenzgläubiger nach dem Insolvenzrecht der lex causae zur Aufrechnung berechtigt wäre. Daran fehlt es, wenn die Aufrechnungslage nach dem Insolvenzrecht der lex causae anfechtbar ist. 4. Ist eine Aufrechnungslage nach der lex fori concursus anfechtbar, kann sich der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die Anfechtung nur auf die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut berufen. 5. Ist eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar, hat das Gericht die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut nur auf Einrede des Anfechtungsgegners zu prüfen. 6. Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angefochtene Rechtshandlung nach dem anwendbaren Recht eines anderen Staats in keiner Weise angreifbar ist. 7. Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur in Betracht, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff. InsO hinaus besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen. 8. Eine sogenannte Firmenbestattung kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen.
    BGH
    08.02.2018
  6. V ZB 36/01 - Erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen
    Leitsatz: a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.
    BGH
    02.05.2002
  7. V ZR 309/17 - Wohngeldschulden sind Nachlassverbindlichkeiten des Fiskalerben
    Leitsatz: Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).
    BGH
    14.12.2018
  8. VIII ZR 391/12 - Voraussetzungen für einen konkludenten Abschluss eines Stromlieferungsvertrages durch Stromverbrauch; Realofferte; Energielieferungsvertrag
    Leitsatz: Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.
    BGH
    22.01.2014
  9. XI ZR 500/11 - Unzulässig hohe Entgelte für Pfändungsschutzkonto; Kontoführungsgebühren; Neukunden; Umwandlung eines Girokontos
    Leitsatz: Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach - der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder - das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
    BGH
    13.11.2012
  10. 2 BvR 429/11 - Verletzung effektiven Rechtsschutzes durch Versagung der Rehabilitierung; Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR
    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht einer ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerfG, 19.10.2004, 2 BvR 779/04, BVerfGK 4, 119 [130]; für den Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung vgl. BVerfG, 3.5.1995, 2 BvR 1023/94 [Rn. 19 ff.]; BVerfG, 24.9.2014, 2 BvR 2782/10 [Rn. 52, 54]. 2. Das OLG ist seiner Amtsermittlungspflicht (§ 10 StrRehaG) insofern nicht hinreichend nachgekommen, als es den Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Einweisung aus einem Normalkinderheim in einen Jugendwerkhof nicht weiter aufgeklärt hat. 2a. Die Annahme des OLG, die Einweisung in den Jugendwerkhof sei allein aus Altersgründen (Wegfall der Schulpflicht) erfolgt, ist mit den Regelungen der DDR über die Heimerziehung nicht vereinbar. Das OLG hat nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von den Organen der Jugendhilfe als „schwererziehbar" eingestuft worden und dementsprechend zuvor in einem Spezialkinderheim untergebracht war. 2b. Das OLG hätte daher auf weitere Angaben der Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen ihrer Unterbringung im Jugendwerkhof hinwirken müssen. Aufgrund dieser Angaben wären weitere Ermittlungen möglich gewesen, etwa die Vernehmung von Zeugen oder der Beiziehung von Akten in Bezug auf die Einweisungsgründe.
    BVerfG
    09.12.2014