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Urteil Verbundenheit
Schlagworte
Verbundenheit; Gesamtvollstreckung; Verwalter; Treuhandanstalt; Parteienvermögen
Leitsatz
1. Zum Begriff der "Verbundenheit".
2. Der nach der Gesamtvollstreckungsordnung gerichtlich bestellte Verwalter über das Vermögen einer durch § 20 b des Parteiengesetzes der DDR (PartG-DDR) erfaßten juristischen Person verdrängt grundsätzlich die Treuhandanstalt in der Ausübung der ihr durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR übertragenen treuhänderischen Befugnisse.
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