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  1. BVerwG 4 C 2.05 - Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht; Splittersiedlung; Baulücke; Bebauungszusammenhang
    Leitsatz: Ein bebauter Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.
    BVerwG
    13.07.2006
  2. BVerwG 5 C 10.05 - Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); kein Eigentumsschutz für Option auf Subventionierung; Sperrung von Haushaltsmitteln; Einstellung von Subventionierung; Förderung von sozialem Wohnungsbau; Festlegung von Stichtagen in Verwaltungsvorschriften; kein Vertrauensschutz in Fortbestand von Subventionen
    Leitsatz: ...an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im...
    BVerwG
    11.05.2006
  3. BVerwG 7 C 39.93 - Ermittlung der Überschuldung des Eigentümers eines DDR-Miethauses nach der Beleihungsgrenze gemäß "Mittelwert"
    Leitsatz: 1. Der Begriff "eingetretene" Überschuldung in § 1 Abs. 2 VermG a. F. erfaßt auch den Fall einer "unmittelbar bevorstehenden" Überschuldung im Sinne der späteren klarstellenden Änderung dieser Vorschrift (im Anschluß an BVerwG 94, 16). 2. Der für die Feststellung einer Überschuldung maßgebliche Zeitwert der Immobilie ist der Wert, zu dem sie im Wege einer Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können (Beleihungswert). 3. Bei der Ermittlung der Beleihungsgrenze ist grundsätzlich das Mittelwertverfahren (das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert) anzuwenden. 4. Zu den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten können auch die Aufwendungen für notwendige Instandsetzungsarbeiten gehören, die der Eigentümer aus einem sonstigen Vermögen finanziert hat. Voraussetzung ist, daß der Einsatz dieser Eigenmittel nach Anlaß, Art und Umfang mit der Aufnahme eines Immobilienkredits vergleichbar ist. 5. Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die vom Eigentümer selbst (sogenannte Eigenleistungen) oder im Rahmen sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, dürfen bei der Feststellung einer Überschuldung nicht berücksichtigt werden. 6. Maßgeblich für die Beurteilung der unaufschiebbaren Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten ist die Sicht eines verständigen Hauseigentümers in der DDR. Eine Maßnahme ist deshalb nicht erst unmittelbar vor Eintritt der Unbewohnbarkeit als notwendig anzuerkennen. 7. Modernisierungsmaßnahmen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Instandsetzungsbedarf.
    BVerwG
    16.03.1995
  4. BVerwG 8 C 21.05 - Vermögenswert; deutsch-rechtliches Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften; Anmeldung; Notgeschäftsführung
    Leitsatz: Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
    BVerwG
    29.08.2006
  5. BVerwG 7 C 5.93 - Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Verfügungsberechtigter; Treuhandanstalt; Unternehmensrückgabe; Betriebsteile; Unternehmensreste; Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens; staatliche Beteiligung; Einlage; Kaufpreis; Ablösungsbetrag; Entschädigungsminderung
    Leitsatz: 1. Die Treuhandanstalt ist bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG), wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft. 2. Einzelne Vermögensgegenstände eines stillgelegten Unternehmens können nach § 6 Abs. 6 a VermG nur auf den geschädigten Rechtsträger des Unternehmens als Berechtigten (§ 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2 VermG) und nicht auf dessen Gesellschafter oder Mitglieder zurückübertragen werden. 3. Auch bei der Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG ist eine staatliche Beteiligung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c VermG, § 16 URüV zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Rückzahlung einer beim Erwerb der Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung; § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 URüV ist insoweit nicht anwendbar. 4. Ein anläßlich der Schädigung des Unternehmens erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist nicht bei der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückzuzahlen, sondern erst im Rahmen eines späteren Entschädigungsverfahrens entschädigungsmindernd zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG).
    BVerwG
    17.12.1993
  6. 2 BvR 429/11 - Verletzung effektiven Rechtsschutzes durch Versagung der Rehabilitierung; Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR
    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht einer ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerfG, 19.10.2004, 2 BvR 779/04, BVerfGK 4, 119 [130]; für den Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung vgl. BVerfG, 3.5.1995, 2 BvR 1023/94 [Rn. 19 ff.]; BVerfG, 24.9.2014, 2 BvR 2782/10 [Rn. 52, 54]. 2. Das OLG ist seiner Amtsermittlungspflicht (§ 10 StrRehaG) insofern nicht hinreichend nachgekommen, als es den Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Einweisung aus einem Normalkinderheim in einen Jugendwerkhof nicht weiter aufgeklärt hat. 2a. Die Annahme des OLG, die Einweisung in den Jugendwerkhof sei allein aus Altersgründen (Wegfall der Schulpflicht) erfolgt, ist mit den Regelungen der DDR über die Heimerziehung nicht vereinbar. Das OLG hat nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von den Organen der Jugendhilfe als „schwererziehbar" eingestuft worden und dementsprechend zuvor in einem Spezialkinderheim untergebracht war. 2b. Das OLG hätte daher auf weitere Angaben der Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen ihrer Unterbringung im Jugendwerkhof hinwirken müssen. Aufgrund dieser Angaben wären weitere Ermittlungen möglich gewesen, etwa die Vernehmung von Zeugen oder der Beiziehung von Akten in Bezug auf die Einweisungsgründe.
    BVerfG
    09.12.2014
  7. IX ZB 129/05 - Honorar und Auslagenersatz für Insolvenzverwalter
    Leitsatz: a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden. b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.
    BGH
    21.12.2006
  8. XI ZR 36/98 - Funktionsnachfolger der Sparkassen bei Grundpfandrechten; Aufbaudarlehen; Haftung für rückständige Zinsen
    Leitsatz: a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht. b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.
    BGH
    06.10.1998
  9. VII ZR 45/06 - Vertragliche Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig gegenüber DIN-Normen; Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern; üblicher Qualitäts- und Komfortstandard; Mindestanforderungen an den Schallschutz; optimaler Schallschutz; Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften; Vereinbarungen und anerkannte Regeln der Technik vorrangig; DIN 4109
    Leitsatz: 1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämmmaß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämmmaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. 2. Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln. 3. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämmmaßen der DIN 4109 sonst zukommt. 4. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. 5. Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
    BGH
    14.06.2007
  10. V ZB 12/07 - Rechtfertigendes Missverhältnis zur Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung
    Leitsatz: 1. Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. 2. Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. 3. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152 a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
    BGH
    15.11.2007