Urteil Verletzung effektiven Rechtsschutzes durch Versagung der Rehabilitierung
Schlagworte
Verletzung effektiven Rechtsschutzes durch Versagung der Rehabilitierung; Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR
Leitsätze
1. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht einer ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerfG, 19.10.2004, 2 BvR 779/04, BVerfGK 4, 119 [130]; für den Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung vgl. BVerfG, 3.5.1995, 2 BvR 1023/94 [Rn. 19 ff.]; BVerfG, 24.9.2014, 2 BvR 2782/10 [Rn. 52, 54].
2. Das OLG ist seiner Amtsermittlungspflicht (§ 10 StrRehaG) insofern nicht hinreichend nachgekommen, als es den Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Einweisung aus einem Normalkinderheim in einen Jugendwerkhof nicht weiter aufgeklärt hat.
2a. Die Annahme des OLG, die Einweisung in den Jugendwerkhof sei allein aus Altersgründen (Wegfall der Schulpflicht) erfolgt, ist mit den Regelungen der DDR über die Heimerziehung nicht vereinbar. Das OLG hat nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von den Organen der Jugendhilfe als „schwererziehbar" eingestuft worden und dementsprechend zuvor in einem Spezialkinderheim untergebracht war.
2b. Das OLG hätte daher auf weitere Angaben der Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen ihrer Unterbringung im Jugendwerkhof hinwirken müssen. Aufgrund dieser Angaben wären weitere Ermittlungen möglich gewesen, etwa die Vernehmung von Zeugen oder der Beiziehung von Akten in Bezug auf die Einweisungsgründe.
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