Urteil Verjährungsbeginn der Vermieteransprüche durch Schlüsseleinwurf in den Briefkasten
Schlagworte
Verjährungsbeginn der Vermieteransprüche durch Schlüsseleinwurf in den Briefkasten
Leitsätze
a) Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 - GE 2019, 657 = NZM 2019, 408).
b) Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - GE 2013, 1647 = NZM 2014, 128).
c) Zum Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NZM 2005, 535).
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