31 S 12365/19 - Warnpflicht des Vermieters hinsichtlich Schlüsselverlust für Schließanlage, überwiegendes Mitverschulden an Ersatzbeschaffungskosten
Leitsatz:
1.
Der Vermieter hat bei Verlust eines Wohnungsschlüssels für eine zentrale Schließanlage
gegen den Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fahrlässiger
Verletzung einer Obhutspflicht.
2.
Der Mieter hat jedoch nur die Kosten für die Auswechslung des Schlosses in der
Wohnungstür und die Anfertigung von Schlüsseln zu übernehmen, wenn eine
Missbrauchsgefahr eher fern liegt (unbeschriftete Schlüssel) und es sich um
eine erweiterbare Schließanlage handelt.
3.
Ebenso ist es bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage, wenn wegen der außergewöhnlich
hohen Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage der Vermieter seine
Obliegenheit verletzt hat, den Mieter darauf hinzuweisen. Zur Schadensminderung
wäre der Vermieter auch verpflichtet, das Wohnungsschloss durch einen nicht zur
Schließanlage gehörenden Zylinder auszutauschen.
(Leitsätze der Redaktion)