Urteil Warnpflicht des Vermieters hinsichtlich Schlüsselverlust für Schließanlage, überwiegendes Mitverschulden an Ersatzbeschaffungskosten
Schlagworte
Warnpflicht des Vermieters hinsichtlich Schlüsselverlust für Schließanlage, überwiegendes Mitverschulden an Ersatzbeschaffungskosten
Leitsätze
1. Der Vermieter hat bei Verlust eines Wohnungsschlüssels für eine zentrale Schließanlage gegen den Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Verletzung einer Obhutspflicht.
2. Der Mieter hat jedoch nur die Kosten für die Auswechslung des Schlosses in der Wohnungstür und die Anfertigung von Schlüsseln zu übernehmen, wenn eine Missbrauchsgefahr eher fern liegt (unbeschriftete Schlüssel) und es sich um eine erweiterbare Schließanlage handelt.
3. Ebenso ist es bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage, wenn wegen der außergewöhnlich hohen Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage der Vermieter seine Obliegenheit verletzt hat, den Mieter darauf hinzuweisen. Zur Schadensminderung wäre der Vermieter auch verpflichtet, das Wohnungsschloss durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder auszutauschen.
(Leitsätze der Redaktion)
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