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Urteil Berliner Mietspiegel 2021 als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete


Schlagworte

Berliner Mietspiegel 2021 als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Leitsätze

1. Der Mietspiegel bildet eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von § 287 ZPO. Er stellt eine nach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zulässige Anpassung des Berliner Mietspiegels 2019 dar.

2. Auf die Frage, in welcher Weise der Mietspiegel 2019 aus dem vorherigen Mietspiegel 2017 hervorgegangen ist, kommt es nicht an, weil die Überleitungsvorschrift allein darauf abstellt, ob er am Stichtag (31. Dezember 2019) „existiert“ hat. Ebenfalls unerheblich ist deshalb, ob der Mietspiegel 2019 als qualifizierter oder (nur) als einfache Mietspiegel anzuerkennen ist.

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