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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)

  1. 64 S 230/22 - Mietenbegrenzungsverordnung rechtzeitig veröffentlicht, Mietspiegel anwendbar
    Leitsatz: ...S 189/21, GE 2022, 690 ff., Rn. 55 ff...
    LG Berlin
    12.01.2023
  2. 64 S 99/21 - Anwendung des Berliner Mietspiegels 2021
    Leitsatz: ...werden (Anschluss LG Berlin - 65 S 189/21...
    LG Berlin
    07.09.2022
  3. 65 S 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als einfacher Mietspiegel wirksam
    Teaser: ...Berlin, Urteil vom 9. Juni 2022 - 67 S 50/22...
    LG Berlin
    24.05.2022
  4. 66 S 47/22 - Berliner Mietspiegel 2021 als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
    Teaser: ...Mietspiegel 2019 herangezogen. Die ZK 65 hat den...
    LG Berlin
    20.07.2022
  5. 67 S 77/22 - Ein Teilbereich des Negativmerkmals „Schlechter Instandhaltungszustand“ der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel bereits ausreichend
    Leitsatz: Die Annahme des Negativmerkmals „Schlechter Instandhaltungszustand (z. B. dauernde Durchfeuchtung des Mauerwerks - auch Keller -, große Putzschäden, erhebliche Schäden an der Dacheindeckung)“ nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021 kann bereits bei einer erheblichen Schadstelle an einem der nur beispielhaft genannten Gebäudeteile, die auf einen schlechten von dem durchschnittlichen Instandsetzungszustand ähnlicher Gebäude abweichenden Zustand des Gesamtgebäudes schließen lässt, zu bejahen sein.
    LG Berlin
    23.08.2022
  6. IX ZR 172/14 - Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters richtet sich gegen Ersteher des Grundstücks
    Leitsatz: Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.
    BGH
    26.02.2015
  7. 1 BvR 3475/08 - Vermögensverlust auf andere Weise; Pfändung des Vermögenswertes
    Leitsatz: Die Entscheidung, dass in der Pfändung des Vermögenswertes kein Vermögensverlust „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu sehen ist, weil die bloße Beschränkung der Verfügungsbefugnis den Berechtigten weder faktisch noch rechtlich vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats
    14.09.2011