2-13 T 20/23 - Anwaltsbeauftragung am Sitz des Verwalters
Leitsatz: Eine GdWE darf einen Rechtsanwalt am Ort des Sitzes ihres Verwalters beauftragen, insoweit dem Rechtsanwalt entstehende Reisekosten zum Gerichtstermin sind notwendig i.S.v. § 91 ZPO.