Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Büroraum; Wohnraumnutzung; Übernachtungsmöglichkeit
Leitsätze
1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ist bereits dann erfüllt, wenn Wohnraum in Büroraum umgewandelt und als solcher unter Beibehaltung nur eines verschwindend geringen Anteils privater Nutzung verwendet wird, der am Gesamterscheinungsbild der Wohnung als nunmehriger Geschäftsraum nichts ändert; dies gilt auch, wenn der Nutzer dort sei-nen ausschließlichen Berliner Wohnsitz genommen hat.
2. Zum Begriff des Wohnens gehört es, daß ein Raum dem Wohnungsinhaber grundsätzlich während des ganzen Tages zur privaten Verfügung steht und die Möglichkeit bietet, darin den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, die zum Begriff des Wohnens gehören; das schließt u. a. die Möglichkeit ein, dort eine mehrtägige bettlägerige Erkrankung jederzeit ausliegen zu können.
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