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Urteil Zwangsvollstreckung
Schlagworte
Zwangsvollstreckung; weitere Beschwerde
Leitsatz
In Zwangsvollstreckungssachen keine sofortige weitere Beschwerde zum OLG gegen Entscheidung des LG als Beschwerdegericht, wenn das AG als Prozeßgericht des 1. Rechtszuges für die Zwangsvollstreckung gem. §§ 887 ff. ZPO zuständig ist (ausdrückliche Aufgabe der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung.
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