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Urteil Wohnungsmietvertrag


Schlagworte

Wohnungsmietvertrag; Ergänzungsvereinbarung; Kellerraum

Leitsätze

1. Überläßt der Vermieter der Wohnung seinem Mieter kurz nach Mietvertragsbeginn einen weiteren Keller in dem Miethaus, so liegt darin, selbst wenn eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel eine Ergänzung des bisherigen Wohnungsmietvertrages.

2. Erfolgt die Überlassung zunächst nur für vorübergehende Zeit, setzt der Mieter aber dann den Gebrauch des weiteren Kellers unbeanstandet fort, so gilt das Mietverhältnis über den Keller als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn § 568 BGB nicht abbedungen worden ist.

3. Eine gesonderte Kündigung des Nutzungsvertrages über den Kel-ler unabhängig von der Kündigung des Wohnungsmietvertrages ist dann nicht mehr zulässig.

4. Auf die formularvertraglich vereinbarte Schriftform für Ergänzungen des Mietvertrages können die Mietvertragsparteien stillschweigend dadurch verzichten, daß sie mündlich eine Ergänzungsvereinbarung treffen.

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