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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wohnungstrennwände; Wohnungsdecken; Abgeschlossenheit; Schallschutz; Wärmeschutz; Brandschutz
Leitsatz
Die Abgeschlossenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG erfordert auch bei Altbauten, daß die Wohnungstrennwände und -decken den bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung geltenden bau ordnungsrechtlichen Anforderungen an Schall-, Wärme- und Brandschutz entsprechen.
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