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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung; einstweilige Anordnung
Leitsätze
1. Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
2. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann ein angefochtener Eigentümerbeschluß für die Dauer des Verfahrens außer Kraft gesetzt werden.
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