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Urteil Wohnungsaufsicht
Schlagworte
Wohnungsaufsicht; erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs; Treppenhaus
Leitsatz
Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG ist nicht erfüllt, wenn sich der Anstrich eines Treppenhauses nach Alter, Sauberkeit und Flächendeckung noch in einem Zustand befindet, der einen durchschnittlich empfindenden Benutzer des Treppenhauses nicht abstößt oder mit Widerwillen erfüllt.
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