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Urteil Wohnraumeignung


Schlagworte

Wohnraumeignung; Bewohnbarkeit; Abnutzung, Alterung; Witterungseinflüsse; Dritteinwirkung; Mängelbeseitigungsmaßnahme

Leitsätze

1. Ein die Wohnraumeignung beseitigender Mangel liegt insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (§ 177 II BauGB) oder wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (§ 177 III Nr. 1 BauGB).

2. Zur Frage der Zumutbarkeit von Baumaßnahmen, um Räume be-wohnbar zu machen, und zur Angemessenheit der dafür gesetzten Frist.

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