Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Rechtsfortbildung; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichsmiete; Mietspiegel
Leitsätze
1. Es widerstreitet nicht dem Willen des Gesetzgebers, wenn die herrschende Rechtspraxis die Ortsüblichkeit des geforderten Mietzinses nach Möglichkeit unter Verwendung ordnungsgemäß aufgestellter Mietspiegel ermittelt.
2. Die Nichtanwendung eines zwar zeitnäheren, jedoch für eine Zeit nach Abgabe der Erhöhungserklärung aufgestellten Mietspiegels rechtfertigt sich daraus, daß dem Gericht verläßliche Kriterien für eine eigenständige Rückrechnung auf den maßgeblichen Zeitpunkt fehlen. (Leitsätze der Redaktion)
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