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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Mehrwertsteuer

Leitsätze

1. Auch auf den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses ist § 326 BGB insoweit anwendbar, als die vertraglich geschuldete Wiederherstellung mit verhältnismäßig erheblichen Kosten verbunden ist.

2. Zum Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gehört auch die Mehrwertsteuer.

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