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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Abwälzung
Leitsatz
Die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Vereinbarung. Aus der Tatsache, daß der Mieter heutzutage die Schönheitsreparaturen fast regelmäßig übernimmt, kann weder eine Verkehrssitte noch ein Gewohnheitsrecht noch die stillschweigende Verpflichtung abgeleitet werden, der Mieter habe auch ohne eine besondere Vereinbarung die Schönheitsreparaturen zu tragen.
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