Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Kostenvoranschlag; Kostenbeteiligung
Leitsatz
Folgende Klausel in einem Formularvertrag ist unwirksam, wenn der Mieter zur fachgerechten Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan verpflichtet ist:
"Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands mit verbindlicher Wirkung für beide Vertragsteile durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen."
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