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Urteil Schadensersatz
Schlagworte
Schadensersatz; Mitverschulden; Schmerzensgeld
Leitsätze
1. Wenn ein Mieter die Unebenheit eines Gehweges auf dem Grundstück des Vermieters kannte und dadurch ein Unfall erlitt, daß er mit einem anderen in ein Gespräch vertieft war und deshalb die Unebenheit übersah, so ist sein Mitverschulden zum Schadenseintritt mit 50 % zu bewerten.
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ein Mitverschulden nicht in dem Sinne zu berücksichtigen, daß sich das Schmerzensgeld automatisch um den Bruchteil mindert, der dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht.
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