Urteil Rechtsentscheidvorlage
Schlagworte
Rechtsentscheidvorlage; Schönheitsreparaturklausel; Fristenklausel; unrenovierte Wohnung; Klauselkontrolle
Leitsatz
Dem Bundesgerichtshof wird wegen beabsichtigter Abweichung vom Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 - 8 REMiet 2/88 - folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, min-destens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Woh-nungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (8 REMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist.
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