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Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Divergenzvorlage; gewerbliche Zwischenvermietung; Kündigung des Endmieters nach Auslaufen des Hauptmietverhältnisses; Kündigungsschutz des Untermieters
Leitsatz
Die Sache wird gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil der Senat von dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1982 - VIII ARZ 16/81 - abweichen will.
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