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Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Heizungsrohrisolierung,Ankündigungspflicht; Duldungspflicht; Mieterhöhung
Leitsatz
Die Ankündigungspflicht gem. § 541 b Abs. 2 BGB entfällt nicht allein dadurch, daß eine Mieterhöhung nicht beabsichtigt ist; es sei denn, daß die Maßnahme zugleich mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die gemieteten Räume verbunden ist.
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