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Urteil Kündigungsfrist


Schlagworte

Kündigungsfrist; Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch; Lebensmittelpunkt

Leitsatz

Wird Wohnraum zur Befriedigung eines allgemeinen Wohnbedarfs gemietet, so handelt es sich auch dann nicht um ein Mietverhältnis über nur zu vorübergehendem Gebrauch überlassenen Wohnraum, wenn nach dem Mietvertrag der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen werden sollte. Maßgebend ist, ob der Mieter in der gemieteten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen wollte.

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