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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Verwertungskündigung; Kündigungserklärung

Leitsätze

1. Bei der Kündigung wegen der Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung sind die vorgesehene Verwertung und die Gründe für die drohende Verhinderung in dem Kündigungsschreiben anzugeben; eine bis ins einzelne gehende Kalkulation braucht der Vermieter in dem Kündigungsschreiben selbst noch nicht mitzuteilen.

2. Im Räumungsprozess muss jedoch der Vermieter im einzelnen darlegen, welche erheblichen wirtschaftlichen Nachteile er erleiden würde. Dazu gehört eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben vor und nach dem Abriss des Gebäudes, in dem sich die vermietete Wohnung befindet.

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