Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Vorerfassung; Nutzergruppen; Rumpfjahr
Leitsätze
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 Heizkostenverordnung schreibt eine getrennte Vorerfassung nach unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten nicht vor. Daher bleibt es grundsätzlich dem Vermieter überlassen, ob er bei unterschiedlichen Nutzungsarten getrennte Abrechnungen nach Nutzergruppen durchführt.
2. Von einer Verpflichtung des Vermieters zur getrennten Vorerfassung ist nur in den Fällen auszugehen, in denen die sonstige Abrechnung zu schlechthin unbilligen Ergebnissen führen würde.
3. Die Abrechnung nach einem Rumpfjahr ist grundsätzlich unzulässig.
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