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Urteil Fortsetzung
Schlagworte
Fortsetzung; Unzumutbarkeit; Abmahnung; fristlose Kündigung
Leitsatz
Die fristlose Kündigung des Mietvertrages (§ 554 a BGB) bedarf regelmäßig der vorherigen Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens.
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