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Urteil Erbbauzinserhöhung


Schlagworte

Erbbauzinserhöhung; Grundbucheintragung; Notarkosten

Leitsätze

1. Ist im Erbbaurechtsvertrag die schuldrechtliche Erhöhung des Erbbauzinses vereinbart und bestimmt, daß "der Erbbauzins" in das Grundbuch einzutragen ist, hat der Erbbauberechtigte die Eintragung des erhöhten Erbbauzinses zu bewilligen.

2. Zu den Kosten "aller erforderlichen Eintragungen", die nach dem Erbbaurechtsvertrag der Erbbauberechtigte zu tragen hat, gehören die Notarkosten, die durch den Antrag auf Eintragung des erhöhten Erbbauzinses entstehen.

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