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Urteil Beschwerdewert:Auskunftsklage


Schlagworte

Beschwerdewert:Auskunftsklage; Berufungsbegründung

Leitsätze

1. Der Wert der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemißt sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung mit sich bringt.

2. Der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Hausverwaltung ist daher in der Regel nicht höher als mit 500,- DM anzusetzen.

3. Erreicht eine zunächst unzulässige Berufung durch Erweiterung den notwendigen Wert der Beschwer, so muß die Erweiterung während der Berufungsbegründungsfrist begründet werden. Die fehlende Begründung eines selbständigen Teils einer Berufung führt zu deren Unzulässigkeit und bei Nichterreichen des notwendigen Wertes der Beschwer des begründeten Teils zur Unzulässigkeit der Berufung insgesamt.

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