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Urteil Baurecht


Schlagworte

Baurecht; Bauvorbescheid; Dauerwirkung; Befreiung

Leitsatz

Vorbescheide nach § 85 BauO Bln. 1979 [jetzt: § 59 BauO Bln. 1985] stellen für die Dauer ihrer - jetzt auf zwei Jahre befristeten - Geltung des Vorliegens bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat. Vorbescheide dieser Art sind feststellende Verwaltungsakte mit - befristeter - Dauerwirkung. Soweit sie zugleich eine Befreiung enthalten, haben sie - ebenfalls befristete - rechtsgestaltende Wirkung.

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