Urteil Anfangsrenovierung
Schlagworte
Anfangsrenovierung; Wohnungsübernahmeprotokoll; Hauswart; Erklärungsbote
Leitsätze
1. Der Mieter, der eine Wohnung in Kenntnis ihres renovierungsbedürftigen Zustandes mietet, billigt diesen Zustand und verzichtet damit auf die Ausführung der Anfangsrenovierung.
2. Der Mieter, der sich den Anspruch auf die Anfangsrenovierung erhalten will, muß einen dementsprechenden Vorbehalt bei Abschluß des Mietvertrages machen.
3. Eine erst nach der Unterzeichnung des Mietvertrages erhobene, dementsprechende Rüge reicht grundsätzlich nicht aus.
4. Der Mieter darf sich auch nicht darauf verlassen, daß der Vorbehalt der Ansprüche auf Anfangsrenovierung noch in dem nach Unterzeichnung des Mietvertrages zu fertigenden Wohnungsübernahmeprotokoll erfolgen kann.
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