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  1. V ZR 193/16 - Abgrenzung von zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, hier: Flüchtlingsheim, Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten
    Leitsatz: 1. Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte, gibt es keine Nutzungen, die zugleich als Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind.2. Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht. 3. Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.
    BGH
    27.10.2017
  2. VIII ZR 193/16 - Kündigungsausschluss nach vollständigem Ausgleich des Zahlungsrückstandes vor Kündigungszugang, Berechnung des Zahlungsrückstands nach ungeminderter Vertragsmiete
    Leitsatz: ...- VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27 unter II 4; vom...
    BGH
    27.09.2017
  3. 55 T 15/18 WEG - Nutzung eines Teileigentums für Gottesdienste
    Leitsatz: Die Nutzung eines Teileigentums zum Abhalten von Gottesdiensten durch eine Freikirche ist grundsätzlich zulässig. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    22.05.2018
  4. V ZR 330/17 - Zulässige Unterbringung Obdachloser in Teileigentum, Wohnnutzung, heimähnliche Unterbringung
    Leitsatz: Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.
    BGH
    08.03.2019
  5. V ZR 307/16 - Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken
    Leitsatz: ...Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995 V ZB 6/94, BGHZ 130...
    BGH
    23.03.2018
  6. V ZR 244/10 - Grunddienstbarkeit für Erbbauberechtigten nach Sachenrechtsbereinigung; Anspruch des Erbbauberechtigten auf Geh- und Fahrrecht auf dem Nachbargrundstück als erforderlicher Grundstückszugang
    Leitsatz: 1. Die Aufgabe des Geschäftsbetriebs allein steht der Einräumung eines Geh- und Fahrrechts in Form einer Grunddienstbarkeit nicht entgegen. 2. Ein Erbbaurecht berechtigt - ebenso wie das Eigentum - zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung eines Geh- und Fahrrechtes auf dem Nachbargrundstück als notwendiger Zugang zu dem Erbbaugrundstück. 3. Ob die vor dem 3. Oktober 1990 erfolgte Mitbenutzung danach fortgeführt wird, ist ohne Bedeutung. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    16.12.2011
  7. V ZR 298/16 - Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung bei sog. Geburtsfehlern
    Leitsatz: Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände erst nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
    BGH
    22.03.2019
  8. V ZR 284/19 - Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken
    Leitsatz: ...BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16...
    BGH
    16.07.2021
  9. V ZR 86/21 - Unterlassungsverlangen der zweckwidrigen Nutzung nur durch den Verband, alleinige Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft
    Leitsatz: ...Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19...
    BGH
    28.01.2022
  10. V ZR 203/18 - Eltern-Kind-Zentrum in Laden zulässig, Ausstrahlungswirkung des Kinderlärmprivilegs auf Wohnungseigentum
    Leitsatz: a) Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: „Laden mit Lager“) ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist. b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als „Kindertageseinrichtung“ bzw. als eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen. c) Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
    BGH
    13.12.2019