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Urteil Zweckentfremdungsverbot
Schlagworte
Zweckentfremdungsverbot; Aufwendungsbereich; Wohnraum; Gewerberaum; Nutzung, teilgewerbliche; Bordellbetrieb
Leitsatz
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum gilt in Berlin auch für solche Räume, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gewerblich genutzt werden, danach aber wieder auf Dauer zur Wohnnutzung umgewidmet wurden.
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