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Urteil Schadenersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schadenersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen; Instandhaltung, Schönheitsreparaturen, positive Vertragsverletzung, Auszug des Mieters, Wandflächen, Teiltapezierung
Leitsatz
Die Tapezierung um die durch die Schränke verstellten Wandflächen herum ist eine positive Vertragsverletzung, so daß der Mieter insoweit auch ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf Schadenersatz haftet.
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