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Urteil Schadenersatz bei Mieterauszug ohne Renovierung
Schlagworte
Schadenersatz bei Mieterauszug ohne Renovierung; Beginn der Verjährung; Schadenersatz; Auszug des Mieters; Verjährung; Mietsache, Rückgabe; Schlüsselrückgabe; Erfüllungsverweigerung, ernsthafte
Leitsatz
Die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen beginnt erst mit der Rückgabe der Mietsache (§ 558 Abs. 2 BGB); dazu gehört grundsätzlich die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zur Wohnung.
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