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Urteil Kostenmiete


Schlagworte

Kostenmiete; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Reallast-Rentenbeträge

Leitsätze

1. Reallast-Rentenbeträge können in die Berechnung der laufenden Aufwendungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt werden.

2. Bei wiederkehrenden Leistungen gibt es keine Aufspaltung, die der Unterscheidung zwischen ansatzfähigen Zinsbeträgen und nicht ansatzfähigen Tilgungsbeträgen entspricht.

3. Eine Begrenzung des Ansatzes des wirklichen Kapitalwertes einer Reallast erfolgt nur dann, wenn der kapitalisierte Betrag der Rente den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen würde.

4. Der durch die Vorschriften über die Kostenmiete geschützte Mieter hat nur solche Kostenerhöhungen hinzunehmen, die kein Vermieter anstelle des konkreten Eigentümers vermeiden könnte.

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