Urteil Abstandszahlung
Schlagworte
Abstandszahlung; Beweislast - für Abstandszahlung; Wertberechnung - von in der Wohnung verbliebenen Gegenständen
Leitsatz
1. Der Nachmieter als Käufer von Einrichtungsgegenständen und Einbauten in der übernommenen Wohnung trägt die Beweislast dafür, daß der Kaufpreis den Wert der verkauften Sachen übersteigt. Diese Beweisführung kann nach dem Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert sein, wenn der Vormieter als Verkäufer zu einem geringeren Kaufpreis erworben hat.
2. Zur Wertberechnung von Einrichtungsgegenständen und Einbauten: Der Zeitwert der verkauften Gegenstände ist nicht dadurch zu ermitteln, daß auf den beim "Verkauf auf der Straße" zu erzielenden Preis abgestellt wird. Vielmehr ist der Wert nur im Zusammenhang mit dem konkreten Verwendungszweck für die jeweilige Wohnung zu beurteilen und nicht danach, was für die Gegenstände bei Herausnahme aus der Wohnung auf der Straße noch als Preis zu erzielen wäre.
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