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Urteil Beseitigung von durch den Vermieter genehmigten Mietereinbauten nach Vertragsende


Schlagworte

Beseitigung von durch den Vermieter genehmigten Mietereinbauten nach Vertragsende; Eigentumsübergang von Mietereinbauten; Mietermodernisierung; Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes; Einbau einer Empore in Ladenlokal; Rückbaukosten; nicht rückgängig zu machende bauliche Änderungen durch den Mieter

Leitsätze

1. Der Mieter hat Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versieht, und bauliche Veränderungen der Mietsache nach Vertragsende auch dann wieder zu beseitigen, wenn der Vermieter der Errichtung zugestimmt hat und die Baulichkeit in sein Eigentum übergegangen ist, es sei denn die Veränderungen sollten nach dem gemeinsamen Parteiwillen erst zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen.

2. Beim Einbau einer Empore in einem Ladenlokal handelt es sich um die bauliche Maßnahme zur Veränderung der Mietsache, weil diese Maßnahme nicht ohne Zerstörung der übrigen Räumlichkeiten wieder rückgängig gemacht werden kann.

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