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Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)

  1. 6 U 125/19 - Kein Versicherungsschutz nach fahrlässig ermöglichtem Schlüsseldiebstahl
    Leitsatz: 1. Die sog. erweiterte Schlüsselklausel in der Einbruchdiebstahlversicherung, wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter „in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“, stellt eine primäre Risikobeschreibung dar und keine sog. verhüllte Obliegenheit. 2. Die Klausel hält der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 307 BGB stand, insbesondere weicht sie nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 28, 81 VVG) ab und genügt dem Transparenzgebot. 3. Bei der fehlenden Fahrlässigkeit des (berechtigten) Schlüsselbesitzers handelt es sich um eine Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, deren Vorliegen der Versicherungsnehmer beweisen muss.
    KG
    29.03.2022
  2. 22 U 86/13 - Keine formlose oder stillschweigende Aufhebung der doppelten Schriftformklausel
    Der Fall: ...Schadensersatz in Anspruch. Dieser berief sich u. a...
    KG
    07.04.2014
  3. I-24 U 51/09 - Mündliche Aufhebung einer qualifizierten Schriftformklausel
    Leitsatz: Die mündliche Aufhebung einer qualifizierten Schriftformklausel setzt eine Einigung der Parteien darüber voraus, dass diese Klausel des Mietvertrages abgeändert werden soll.
    OLG Düsseldorf
    19.10.2009
  4. I-24 U 197/10 - Beseitigung von durch den Vermieter genehmigten Mietereinbauten nach Vertragsende; Eigentumsübergang von Mietereinbauten; Mietermodernisierung; Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes; Einbau einer Empore in Ladenlokal; Rückbaukosten; nicht rückgängig zu machende bauliche Änderungen durch den Mieter
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versieht, und bauliche Veränderungen der Mietsache nach Vertragsende auch dann wieder zu beseitigen, wenn der Vermieter der Errichtung zugestimmt hat und die Baulichkeit in sein Eigentum übergegangen ist, es sei denn die Veränderungen sollten nach dem gemeinsamen Parteiwillen erst zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. 2. Beim Einbau einer Empore in einem Ladenlokal handelt es sich um die bauliche Maßnahme zur Veränderung der Mietsache, weil diese Maßnahme nicht ohne Zerstörung der übrigen Räumlichkeiten wieder rückgängig gemacht werden kann.
    OLG Düsseldorf
    03.05.2011
  5. V ZR 230/03 - Rodung; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für Schäden durch geschützte Bäume
    Leitsatz: Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).
    BGH
    17.09.2004