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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)
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V ZR 166/15 - Hausgeldabrechnung muss Heizkosten nach der HeizkV verteilen, Schätzung des Stromverbrauchs der Heizung bei fehlendem ZwischenzählerUrteil: ...Beschlussanfechtungsklage ist die Gesamtjahresabrechnung i. V...BGH03.06.2016
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V ZR 9/19 - Behandlung von Rohrleitungswärme im WohnungseigentumLeitsatz: ...15. März 2017 - VIII ZR 5/16, ZMR 2017...BGH15.11.2019
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V ZR 214/21 - Heizkostenabrechnung bei Nutzergruppen ohne separate Wärmemengenzäh-lerDer Fall: .... Anders der V. Senat des BGH....BGH16.09.2022
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V ZR 193/17 - Abweichungen von den Vorgaben der Heizkostenverordnung lediglich anfechtbarLeitsatz: Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.BGH22.06.2018
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V ZR 178/19 - Rechtsfolgen einer ganz oder teilweise für ungültig erklärten JahresabrechnungLeitsatz: 1. Werden die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt, erfasst dies zwangsläufig auch die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen; es kommt nicht darauf an, ob dies im Urteilstenor explizit ausgesprochen worden ist. 2. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen. Dieser „Vorrang der Jahresabrechnung“ gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet. 3. Wird ein Beschluss, der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG begründet, rechtskräftig für ungültig erklärt, tritt diese Wirkung zwar insofern ex tunc ein, als feststeht, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; der Schuldgrund und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigentümers entfällt aber erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beschlussanfechtungsklage stattgegeben wird, so dass bis dahin entstandene Verzugsschäden weiterhin ersetzt werden müssen.BGH10.07.2020
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V ZB 37/10 - Zustellung im Zwangsversteigerungsverfahren bei Umzug eines Beteiligten ohne Miteilung der neuen Anschrift; Beteiligung durch Mitteilung des Wunsches zur Berücksichtigung eines dinglichen Wohnrechts; Zustellung; VerfahrensbeteiligungLeitsatz: Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungsgericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen, kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu verhindern.BGH07.10.2010
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V ZB 29/12 - Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens; Eigentumsprätendent als Beteiligter; Form für Anmeldung des Rechts; Auswahl der ZwangsverwaltungLeitsatz: 1. Der Eigentumsprätendent wird zwar bereits durch formlose Anmeldung seiner Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren Verfahrensbeteiligter, kann aber sein Eigentum erst durch entsprechende Klagen geltend machen. 2. Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden. (Leitsatz zu 1. von der Redaktion)BGH18.07.2013